Hinzu kommt, dass sie eine relativ detaillierte Beschreibung des von ihr beobachteten Mannes abgeben konnte (Ermittlungsbericht S. 10 bzw. delegierte Einvernahme, Fragen 14, 18 und 24), die zudem auf den sich nachweislich zur Tatzeit im Altersheim aufhaltenden Beschwerdeführer passt (Fotomappe der Kantonspolizei Aargau, S. 1 bis 3). Bei dieser Ausgangslage muss davon ausgegangen werden, dass es ihr trotz ihrer eingeschränkten Sehfähigkeit möglich war, den Mann im Spiegel zu erkennen. 4.4.2 Dass H.________ und L.________