Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. 4.4.1 Zunächst wird vorgebracht, der Privatklägerin J.________ sei es gar nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer erkannt zu haben. Die Distanz des Mannes zum Spiegel habe zwei bis drei Meter betragen und die Privatklägerin habe angegeben, dass ihre Sehfähigkeit nur noch bei 5% liege und sie eine altersbedingte Makuladegeneration habe. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausführte, ist diesbezüglich zunächst auf den Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau zu verweisen. Darin ist festgehalten, dass J.______