4 gierte Einvernahme, Fragen 14, 18 und 24 und Fotomappe S. 1 bis 3). Weiter lässt sich den Aussagen von K.________ entnehmen, dass sie einen auf das Signalement von E.________ passenden Mann beobachtet hatte, der sich verdächtig verhalten und das Zimmer 307 betreten habe (delegierte Einvernahme der Kantonspolizei Aargau vom 2. Mai 2024, Fragen 18, 24 und 26 ff. sowie Fotomappe, S. 4 bis 6). 4.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften.