Anlässlich der Tatbestandsaufnahme gab der Geschädigte H.________ gegenüber der Polizei an, ihm sei Bargeld von CHF 30.00 entwendet worden, das von der Stückelung her mit dem beim Beschwerdeführer sichergestellten Notengeld übereinstimmt (vgl. Sachverhaltsbericht, S. 6). Weiter vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen, weshalb er – obwohl er erst kurz vor seiner Verhaftung in die Schweiz eingereist war – eine derart hohe Menge an Münzgeld in Schweizer Franken auf sich führte.