So gab er in der Anhörung anlässlich der Haftanordnungsverhandlung an, eine Frau auf Facebook habe ihn eingeladen, sie habe gesagt, sie werde sterben und wolle ihm ihr Geld geben (Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. April 2024, S. 4). Aus dem Erhebungsbericht ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung Notengeld von CHF 30.00 (in Form eines 20er- und eines 10er-Scheins) sowie Hartgeld von CHF 33.50 auf sich trug (vgl. Erhebungsbericht, S. 5). Anlässlich der Tatbestandsaufnahme gab der Geschädigte H.____