Am 15. Juli 2024 gingen die Vorakten des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (HA.2024.153 und HA.2024.223) und des Obergerichts des Kantons Aargau (SBK.2024.103) bei der Beschwerdekammer ein. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und darauf hingewiesen, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen seien. Am 16. Juli 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf Schlussbemerkungen verzichtet.