Gestützt darauf eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 8. Juli 2024 ein Beschwerdeverfahren, gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte Ersteres zur Zustellung der Haftakten (inkl. Vorakten) auf. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten KZM 24 1320 ein und verzichtete gleichzeitig unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 11. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.