Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 278 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Baloun Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Advokat B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 27. Juni 2024 (KZM 24 1320) Erwägungen: 1. Die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Der Beschwerdeführer wurde am 28. März 2024 festgenommen. Am 1. April 2024 wurde durch das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau erstmals bis am 28. Juni 2024 Untersu- chungshaft angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. April 2024 ab. Auch ein Haftentlas- sungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2024 blieb erfolglos; dieses wur- de am 21. Mai 2024 durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau abgewiesen. Nachdem das Verfahren am 15. Mai 2024 an den Kanton Bern abge- treten worden war, verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nach- folgend: Zwangsmassnahmengericht / Vorinstanz) die Untersuchungshaft mit Ent- scheid vom 27. Juni 2024 um drei Monate bis zum 27. September 2024. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Advokat B.________, am 5. Juli 2024 (Eingang: 8. Juli 2024) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) und beantragte: 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und den Beschwerdeführer unmittelbar aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Gestützt darauf eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 8. Juli 2024 ein Beschwerdeverfahren, gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Ge- neralstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte Ersteres zur Zustellung der Haftakten (inkl. Vorakten) auf. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 reich- te das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten KZM 24 1320 ein und verzichtete gleichzeitig unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnah- me. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 11. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Da bei den eingereichten Haf- takten die Vorakten aus dem Kanton Aargau fehlten, wurden diese mit Verfügung vom 11. Juli 2024 nachediert. Am 15. Juli 2024 gingen die Vorakten des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau (HA.2024.153 und HA.2024.223) und des Obergerichts des Kantons Aargau (SBK.2024.103) bei der Beschwerdekam- mer ein. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und darauf hingewiesen, dass allfällige abschliessen- de Bemerkungen innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen sei- en. Am 16. Juli 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf Schlussbemer- kungen verzichtet. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungs- 2 haft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurtei- lung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 4. Die Untersuchungshaft setzt somit zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemei- nen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 4.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 4.2 Wie dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2024 entnommen werden kann, wird dem Beschwerdeführer zusammengefasst vorgeworfen, am 28. März 2024 um die Mittagszeit im Alters- und Pflegeheim D.________ unbefugt mehrere Zimmer betreten (bzw. zu betreten versucht) und (teils versuchte) Diebstähle zum Nachteil von mehreren Bewohnern begangen zu haben. Weiter wird dem Be- schwerdeführer zur Last gelegt, dabei mit einem Mittäter – E.________ – agiert zu 3 haben, der zeitgleich ebenfalls durch das besagte Altersheim gegangen sein und analoge Delikte begangen haben soll. 4.3 Der dringende Tatverdacht stützt sich zunächst auf den Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 29. März 2024 und den Erhebungsbericht der Kan- tonspolizei Aargau vom 7. Mai 2024 sowie die zum Erhebungsbericht erstellte Fo- tomappe vom 4. Mai 2024. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, E.________ sowie ein unbekannt gebliebener Mittäter gemeinsam in einem Fahr- zeug ins Parkhaus des Einkaufszentrums F.________ in G.________ (Ortschaft) fuhren und den Wagen dort auf einem Parkplatz abstellten. Anschliessend bega- ben sich der Beschwerdeführer und E.________ zum Altersheim, wobei sich E.________ bereits auf dem Weg dorthin zurückfallen liess und die beiden das Al- tersheim durch unterschiedliche Eingänge betraten. Knapp zwanzig Minuten, nachdem der Beschwerdeführer das Altersheim betreten hatte, verliess er es wie- der und wurde wenig später in der Nähe des Heims durch die Polizei angehalten. Die Aussagen des Beschwerdeführers darüber, weshalb er sich im Altersheim auf- gehalten hatte, sind wenig überzeugend und machen deutlich, dass er keinen trifti- gen Grund für seinen Aufenthalt dort hatte. So gab er in der Anhörung anlässlich der Haftanordnungsverhandlung an, eine Frau auf Facebook habe ihn eingeladen, sie habe gesagt, sie werde sterben und wolle ihm ihr Geld geben (Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. April 2024, S. 4). Aus dem Erhebungsbericht ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung Notengeld von CHF 30.00 (in Form eines 20er- und eines 10er-Scheins) sowie Hartgeld von CHF 33.50 auf sich trug (vgl. Erhebungsbericht, S. 5). Anläss- lich der Tatbestandsaufnahme gab der Geschädigte H.________ gegenüber der Polizei an, ihm sei Bargeld von CHF 30.00 entwendet worden, das von der Stücke- lung her mit dem beim Beschwerdeführer sichergestellten Notengeld übereinstimmt (vgl. Sachverhaltsbericht, S. 6). Weiter vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen, weshalb er – obwohl er erst kurz vor seiner Verhaftung in die Schweiz eingereist war – eine derart hohe Menge an Münzgeld in Schweizer Fran- ken auf sich führte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat sich der dringende Tat- verdacht durch die durchgeführten Einvernahmen – insbesondere diejenigen mit I.________ und J.________ – weiter verdichtet. I.________ gab zusammengefasst an, einen Mann gesehen zu haben, der sich zunächst im Bereich der Türe von H.________ aufgehalten und anschliessend bei drei Türen von Bewohnern mittels Herunterdrücken der Klinke geprüft habe, ob diese offen seien (delegierte Einver- nahme der Kantonspolizei Aargau vom 2. Mai 2024, Fragen 18, 22 und 44). Das von ihr beschriebene Signalement passt dabei auf den Beschwerdeführer (vgl. de- legierte Einvernahme, Frage 33 und Fotomappe S. 1 bis 3). J.________ führte sinngemäss aus, sich in ihrem Badezimmer aufgehalten zu haben, als sie plötzlich im Spiegel einen Mann gesehen habe. Als sie daraufhin aus dem Badezimmer ge- treten sei, habe der Mann innerhalb ihres privaten Wohnbereiches, im Vorraum, gestanden. In der Folge sei er nach draussen in den Flur und sie ihm nachgegan- gen, bis er in den Fahrstuhl gestiegen sei (delegierte Einvernahme der Kantonspo- lizei Aargau vom 2. Mai 2024, Fragen 14 und 18 ff.). Die von ihr abgegebene Be- schreibung des beobachteten Mannes passt auf den Beschwerdeführer (vgl. dele- 4 gierte Einvernahme, Fragen 14, 18 und 24 und Fotomappe S. 1 bis 3). Weiter lässt sich den Aussagen von K.________ entnehmen, dass sie einen auf das Signale- ment von E.________ passenden Mann beobachtet hatte, der sich verdächtig ver- halten und das Zimmer 307 betreten habe (delegierte Einvernahme der Kantonspo- lizei Aargau vom 2. Mai 2024, Fragen 18, 24 und 26 ff. sowie Fotomappe, S. 4 bis 6). 4.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. 4.4.1 Zunächst wird vorgebracht, der Privatklägerin J.________ sei es gar nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer erkannt zu haben. Die Distanz des Mannes zum Spiegel habe zwei bis drei Meter betragen und die Privatklägerin habe angegeben, dass ihre Sehfähigkeit nur noch bei 5% liege und sie eine altersbedingte Makula- degeneration habe. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend aus- führte, ist diesbezüglich zunächst auf den Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau zu verweisen. Darin ist festgehalten, dass J.________ beim Verlassen der Einvernahmeräumlichkeiten auf eine Distanz von ca. 3 bis 5 Metern einen anderen Heimbewohner erkannte (S. 11). Hinzu kommt, dass sie eine relativ detaillierte Be- schreibung des von ihr beobachteten Mannes abgeben konnte (Ermittlungsbericht S. 10 bzw. delegierte Einvernahme, Fragen 14, 18 und 24), die zudem auf den sich nachweislich zur Tatzeit im Altersheim aufhaltenden Beschwerdeführer passt (Fo- tomappe der Kantonspolizei Aargau, S. 1 bis 3). Bei dieser Ausgangslage muss davon ausgegangen werden, dass es ihr trotz ihrer eingeschränkten Sehfähigkeit möglich war, den Mann im Spiegel zu erkennen. 4.4.2 Dass H.________ und L.________ anlässlich der mit ihnen rund einen Monat nach dem Ereignis durchgeführten Einvernahmen Erinnerungslücken aufweisen bzw. sich nicht mehr an die genaue Bargeldstückelung des von ihnen angegebenen De- liktsguts erinnern konnten, lässt sich aufgrund ihres hohen Alters, des damit ver- bundenen schlechten Gesundheitszustandes sowie der zwischenzeitlich vergange- nen Zeit erklären. Am zuvor in E. 4.3 beschriebenen dringenden Tatverdacht än- dert sich dadurch nichts, handelt es sich doch bei der Bargeldstückelung nicht um das einzige tatverdachtsbegründende Element. Weiter ist auch unerheblich, dass H.________ sich offenbar nicht mehr als Privatkläger am Verfahren beteiligen will, zumal es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen (versuchten) Diebstählen um Offizialdelikte handelt. 4.4.3 Das in der Beschwerde gemachte Vorbringen, dass niemand eindeutig habe er- kennen können, wie der Beschwerdeführer ein Zimmer betreten habe, steht im Wi- derspruch zu den Aussagen von J.________. 4.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht des (jeweils mehrfachen, teils versuchten) Diebstahls und Hausfriedensbruchs beim Beschwer- deführer gestützt auf das auffällige Verhalten, das er und sein Mitbeschuldigter – den er eingestandenermassen kennt – auf dem Weg zum Altersheim an den Tag gelegt haben, den Umstand, dass sie das Heim getrennt betreten und auch wieder verlassen haben, die wenig überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers zum Grund seines Aufenthaltes im Altersheim, das bei ihm sichergestellte Bargeld so- 5 wie aufgrund der belastenden Aussagen der erwähnten Zeugen bzw. Auskunfts- personen zu bejahen ist. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund etwa im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO vor- aus. 5.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungs- haft in erster Linie mit Fluchtgefahr. 5.1.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhält- nisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der dro- henden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt je- doch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die kon- kreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldig- ten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a; mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, de- ren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2022 vom 21. November 2022 E. 2.1), ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine auffällige Reisegewandtheit, Tendenz zu überstürzten Ak- tionen, ausgeprägte kriminelle Energie, usw.), die auf eine Fluchtneigung schlies- sen lassen könnten. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufent- haltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, das Ausmass der Integration und die familiären Beziehungen von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 4.4.1). Der drohende Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung spricht für eine konkrete Fluchtgefahr. Dasselbe gilt für ei- ne drohende Landesverweisung, dürfte die Person, der eine Landesverweisung droht, doch kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stel- len, selbst wenn sie eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 6 5.1.2 Nebst dem hiesigen Zwangsmassnahmengericht haben auch das Zwangsmass- nahmengericht und das Obergericht des Kantons Aargau bereits festgestellt, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr besteht (vgl. Verfügungen vom 1. April 2024 und vom 21. Mai 2024 bzw. Entscheid vom 30. April 2024). Nach Prüfung der Ak- ten kommt die Beschwerdekammer ebenfalls zum Schluss, dass beim aus Rumä- nien stammenden und in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer, der keinerlei Bezug zur Schweiz aufweist und anlässlich der mit ihm durchgeführten Einvernah- me zum Ausdruck gebracht hat, dass er so rasch als möglich zurück zu seiner Fa- milie will (Protokoll der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Eröffnung Fest- nahme, Fragen 65 und 66), die Fluchtgefahr zu bejahen ist. Vom Beschwerdefüh- rer werden denn auch keine Einwände gegen die Annahme von Fluchtgefahr vor- gebracht; in der Beschwerde wird dazu lediglich festgehalten, es werde nicht be- stritten, dass mindestens ein Haftgrund vorliege. 5.2 Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden, ob auch die weiteren von der Staatsanwaltschaft angerufenen Haftgründe der Kollusions- und der Wiederho- lungsgefahr zu bejahen sind. 6. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft befindliche Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwarten- den Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als über- mässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des ein- zelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 und 133 I 168 E. 4.1 mit Hinwei- sen). 6.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Verlängerung der Haft sei nicht verhält- nismässig, weil Überhaft drohe. Dazu führt er sinngemäss an, dass es beim Vorfall in G.________ (Ortschaft) nicht um schwere Delikte gehe. Der dringende Tatver- dacht des Diebstahls habe sich nicht erhärtet und selbst wenn es wegen Hausfrie- densbruchs zu einer Verurteilung komme, sei ein geringes Strafmass zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht vorbestraft sei. Auch wenn man die Vorstrafen aus dem Ausland berücksichtige und das Sachgericht letztlich zum Schluss kommen sollte, dass in casu die Voraussetzungen von Art. 172ter StGB 7 nicht gegeben seien, könne das Verfahren problemlos mit Strafbefehl erledigt wer- den. Der Beschwerdeführer wurde am 28. März 2024 festgenommen; die vorinstanzlich angeordnete Haftverlängerung führt somit zu einer Haftdauer von insgesamt sechs Monaten. Zur Diskussion stehen die Tatbestände des Diebstahls und des Haus- friedensbruchs, wobei in Bezug auf den dringenden Tatverdacht des Diebstahls auf die zuvor in E. 4 ff. gemachten Erwägungen verwiesen wird, aus denen sich ergibt, dass dieser – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – zu bejahen ist. Ob, wie im Haftantrag und der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme vorge- bracht, allenfalls eine Banden- und Gewerbsmässigkeit vorliegt, kann nicht weiter beurteilt werden, zumal die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine näheren Aus- führungen macht, sondern in erster Linie auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. April 2024 verweist, in dem diese Frage zwar thematisiert, schliesslich aber offengelassen wurde. Aufgrund der Akten – insbesondere der eingeholten Vorakten – kann aber zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eventuell eine der vorgenannten Qualifikationen gegeben sein könn- te. Letztlich spielt dies zum jetzigen Zeitpunkt für die Frage einer Überhaft jedoch keine Rolle. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten nämlich nicht um Ba- gatelldelikte. Bereits beim (einfachen) Diebstahl reicht der Strafrahmen gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] bis zu fünf Jahren Frei- heitsstrafe. Für die in der Beschwerde thematisierte Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB dürfte in casu kein Raum bestehen, zumal bei dieser Privilegierung nicht der eingetretene Erfolg, sondern die Absicht des Täters im Vordergrund steht und die Akten – wie auch die Vorinstanz zurecht ausführt – auf einen Vorsatz zur Erbeutung von möglichst viel Deliktsgut hindeuten. Die Höhe des Deliktserlöses ist zudem nicht das einzig massgebliche Kriterium für die Einschätzung der zu erwar- tenden Strafe. In Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer nebst Diebstahl auch Hausfriedensbruch vorgeworfen wird, eine mehrfache Tatbegehung sowie ein Zusammenwirken mit Mittätern zur Diskussion steht und er im Ausland bereits mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft ist (vgl. S. 6 des Sachverhaltsberichts der Kantonspolizei Aargau sowie Strafregisterauszug Rumänien vom 18. Juni 2024), droht bei der Haftdauer von gesamthaft sechs Monaten noch keine Überhaft. Dass der Beschwerdeführer die in Deutschland begangenen Diebstähle angeblich unter Drogeneinfluss begangen hat, ändert daran nichts. Weiter erscheint die angeordne- te Haftdauer auch mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft gemäss Haftantrag noch geplanten Ermittlungshandlungen bzw. die im Zusammenhang mit der beab- sichtigten Anklageerhebung zu tätigenden Arbeiten verhältnismässig. 6.3 Wie schon das Zwangsmassnahmengericht gelangt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, mit de- nen der bestehenden Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könnte. Solche wer- den in der Beschwerde denn auch keine vorgebracht. 6.4 In der Beschwerde wird weiter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt. Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten und wird auch von der Staatsan- waltschaft in ihrer Stellungnahme eingeräumt, dass die noch geplante Einvernah- 8 me mit dem Beschwerdeführer idealerweise bereits früher durchgeführt worden wä- re. Dass dies nicht der Fall ist, gründet indes hauptsächlich auf von der Staatsan- waltschaft nicht beeinflussbare äussere Umstände. So konnte die ursprünglich auf den 21. Juni 2024 angesetzte Einvernahme aufgrund eines Fehlers bei der Trans- port- und Haftplatzkoordination nicht stattfinden und der neue, nun in die Ferienzeit fallende Termin musste – da es sich um eine parteiöffentliche Einvernahme handelt – mit der Verteidigung des Mitbeschuldigten abgesprochen werden. Dennoch wur- de mit dem 5. August 2024 bereits ein neuer Einvernahmetermin angesetzt, was zeigt, dass die Staatsanwaltschaft bemüht ist, das Verfahren voranzutreiben. Wei- ter geht aus den Akten hervor, dass die (jeweils zuständige) Staatsanwaltschaft in der letzten Haftperiode nicht etwa untätig geblieben war, sondern zahlreiche Ermitt- lungshandlungen wie beispielsweise Einvernahmen mit mehreren Personen tätigte und die Gerichtsstandsfrage klärte. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist bei dieser Ausgangslage nicht auszumachen. 6.5 Weiter führt auch der in der Beschwerde vorgebrachte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht zu einer Unverhältnismässigkeit der Untersuchungshaft. Dem fachärztlichen Attest vom 22. April 2024 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte an paranoider Schizophrenie und an psychischen und Verhaltens- störungen durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom) und Kokain (Abhängig- keitssyndrom) sowie durch andere Stimulanzien, einschliesslich Koffein (schädli- cher Gebrauch), leide und auf fachpsychiatrische Behandlung angewiesen sei. Wie die Vorinstanz zurecht ausführt, kann die medizinische Versorgung des Beschul- digten grundsätzlich auch während der Untersuchungshaft sichergestellt werden; er hat in der Haft Anspruch auf ärztliche bzw. psychiatrische Betreuung. Weiter bestünde bei Bedarf – beispielsweise im Falle einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers – die Möglichkeit, die Untersu- chungshaft im Rahmen einer geeigneten Anstalt oder Klinik zu vollziehen. Hinweise dafür, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten klarerweise nicht gege- ben ist, ergeben sich aus den Haftakten derzeit jedenfalls keine und auch das fachärztliche Zeugnis enthält keine Ausführungen dazu. In der Beschwerde wird denn auch nicht dargelegt, inwiefern der gesundheitliche Zustand des Beschwerde- führers Auswirkungen auf seine Hafterstehungsfähigkeit haben soll, sondern ledig- lich ausgeführt, es sei wichtiger, dass der Beschwerdeführer die Behandlung seiner Drogenabhängigkeit und weiterer Krankheiten weiterführen könne. Dies sowie dass er diesbezüglich aufgrund der Inhaftierung unter Umständen (wieder) auf eine War- teliste gesetzt werden könnte, macht die Haft entgegen der in der Beschwerde ver- tretenen Auffassung jedoch nicht unverhältnismässig. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- 9 wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Advokat B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident M.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 18. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Baloun Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11