Solche werden in der Beschwerde denn auch keine vorgebracht. 6.4 Die Anordnung von Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als rechtens. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen