Das Verfahren steht zudem erst am Anfang und es stehen noch zahlreiche Ermittlungshandlungen an (vgl. Haftantrag vom 22. Juni 2024, S. 7), weshalb die angeordnete Haftdauer auch mit Blick auf den Ermittlungsbedarf und das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ohne Weiteres verhältnismässig erscheint. Entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner vor der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme vom 24. Juni 2024 (auf die in der Beschwerde verwiesen wird) vertretenen Auffassung ist es wenig realistisch, dass die ausstehenden Ermittlungshandlungen binnen eines Monats erledigt werden können,