SR 812.121) droht offensichtlich noch keine Überhaft. Das Verfahren steht zudem erst am Anfang und es stehen noch zahlreiche Ermittlungshandlungen an (vgl. Haftantrag vom 22. Juni 2024, S. 7), weshalb die angeordnete Haftdauer auch mit Blick auf den Ermittlungsbedarf und das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ohne Weiteres verhältnismässig erscheint.