Zur Diskussion stehen die Tatbestände der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung und Fahren in fahrunfähigem Zustand. Mit Blick schon nur auf die Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr gemäss Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) droht offensichtlich noch keine Überhaft.