Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 und 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 20. Juni 2024 festgenommen. Mit dem angefochtenen Entscheid ordnete das Zwangsmassnahmengericht eine Haftdauer von drei Monaten an. Zur Diskussion stehen die Tatbestände der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung und Fahren in fahrunfähigem Zustand.