5.1.2 Auch die Beschwerdekammer kommt nach Prüfung der Haftakten zum Schluss, dass die Fluchtgefahr aus den von der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht aufgeführten Gründen gegeben ist. In der Beschwerde werden denn auch keine Einwände gegen das Bestehen der Fluchtgefahr vorgebracht. 5.2 Bei dieser Ausgangslage kann – wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid – offengelassen werden, ob auch Kollusionsgefahr vorliegt.