Urteil des Bundesgerichts 16_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Umstände bietet er nach dem Gesagten nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren künftig freiwillig stellen würde, namentlich indem er die Schweiz verlässt, darin untertaucht oder anderweitig nicht erreich- bzw. greifbar ist, zumal auch der Anreiz für ihn, sich zur Verfügung der Straf(verfolgungs)behörden zu halten, als gering erscheint. […].