Auch zur Begründung der Fluchtgefahr verweist Zwangsmassnahmengericht vorab auf die Ausführung der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 22. Juni 2024. Darüber hinaus führt es Folgendes aus: Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO besteht bereits aufgrund der fehlenden Verwurzelung des A.________ in der Schweiz; dieser ist algerischer Staatsangehöriger ohne festen Wohnsitz in der Schweiz. Dazu unterhält er sonst weder nennenswerte soziale noch (mit Ausnahme des A.________ [Anm. der Beschwerdekammer: gemeint ist hier wohl D.________]) familiäre Bindungen.