_ nicht verhaftet worden ist, kann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 4.4.6 In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer und E.________ das Kokain bei der Rückreise von I.________ (Ortschaft) eingeführt hätten, sei nicht möglich, weil das Hand- wie auch Aufgabegepäck gemäss Angaben des Beschwerdeführers bei der Einreise in Frankreich durchsucht worden sei. Dabei handelt es sich um eine reine Parteibehauptung des Beschwerdeführers; ob tatsächlich eine Gepäckkontrolle stattgefunden hat, ist nicht bekannt. Ohnehin wäre auch ein Bodypacking-Transport denkbar.