Vielmehr zeigt dies gerade auf, dass das Kokain der Gruppe um den Beschwerdeführer zuzuordnen ist und er und seine Partnerin dieses zumindest von D.________ entgegengenommen sowie in ihrem Fahrzeug aufbewahrt haben, womit der dringende Tatverdacht des Besitzes sowie der (evtl. erst beabsichtigten, evtl. bereits erfolgten) Beförderung von Betäubungsmitteln gegeben ist. Dass der Beschwerdeführer nicht wusste, was sich in den Trainerhosen und dem Brillenetui befindet ist wie bereits zuvor in E. 4.4.1 ausgeführt nicht überzeugend. 4.4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, E.______