gegenüber der Polizei gemachte Spontanaussage betreffend die angebliche Herkunft des Kokains – er gab offenbar an, dieses einem Nigerianer entwendet zu haben (vgl. delegierte Einvernahme D.________, Rz. 302) – wenig realistisch erscheint. Selbst wenn das Kokain ursprünglich tatsächlich von D.________ stammen sollte, lässt sich daraus jedoch nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer nichts damit zu tun hat. Vielmehr zeigt dies gerade auf, dass das Kokain der Gruppe um den Beschwerdeführer zuzuordnen ist und er und seine Partnerin dieses zumindest von D._____