__ habe gegenüber der Polizei spontan angegeben, dass er 26-28 Fingerlinge im Auto habe, was mit den Fest- / Sicherstellungen der Polizei übereinstimme. Zudem habe er bei der Anhaltung einen Fingerling auf sich getragen, der von seiner Beschaffenheit her den sichergestellten Fingerlingen entspreche. Hinzu komme, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch E.________ den D.________ massiv belasteten. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die von D.________ gegenüber der Polizei gemachte Spontanaussage betreffend die angebliche Herkunft des Kokains – er gab offenbar an, dieses einem Nigerianer entwendet zu haben (vgl. delegierte Einvernahme D.