Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführerin und seine Partnerin durchaus wussten, um was für einen Ort es sich bei der F.________ (Örtlichkeit) handelt. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Brillenetui in der Einvernahme als «Schachtel» bezeichnete, kann – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht darauf geschlossen werden, dass er nichts von den im Fahrzeug befindlichen Drogen wusste. Einerseits wurden die Aussagen des Beschwerdeführers auf Deutsch übersetzt, weshalb es sich auch um ein Sprachproblem gehandelt haben könnte. Andererseits geht aus der Fotodokumentation der