Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag zurecht ausführt, erscheint es lebensfremd, dass A.________ und E.________, die beide unbestrittenermassen selbst Kokain konsumieren, an einem Ort, an dem offensichtlich mit Drogen gehandelt wird, und von einer Person, von der sie wissen, dass sie mit Drogen zu tun hat, eine grosse Menge Kokain mit einem Verkaufswert von mehreren Tausend Franken entgegengenommen haben, ohne eine Ahnung davon gehabt zu haben, um was es sich dabei handelt. Soweit in der Beschwerde dazu ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer und E.______