Dass der Beschwerdeführer nichts von den im von ihm unbestrittenermassen gemieteten und gelenkten Personenwagen befindlichen Drogen gewusst haben will, ist wenig überzeugend. Daran ändert auch nichts, dass die Aussagen des Beschwerdeführers – wie in der Beschwerde vorgebracht – in gewissen Punkten mit denen seiner Partnerin E.________ und seines Bruders D.________ übereinstimmen. Aus den Aussagen von E.________ ergibt sich, dass sie und der Beschwerdeführer mehr gewusst haben müssen, als der Beschwerdeführer glauben machen will. So gab E.________ an, sie hätten D.________