4.3 Wie die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz zutreffend ausführen, beruht der dringende Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer in erster Linie auf den im Berichtsrapport vom 21. Juni 2024 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern und den Umständen der Festnahme. Aus dem Berichtsrapport ergibt sich, dass eine Polizeipatrouille am 20. Juni 2024 gegen 17:00 Uhr auf der F.________ (Örtlichkeit) vier Personen feststellte, die sich bei einem Personenwagen mit ausländischen Kennzeichen aufhielten. Als sich die Polizei näherte, entfernten sich zwei dieser Personen, D.___