, entgegen der Auffassung der Verteidigung zunächst auf den in dem Haftantrag und dem Berichtsrapport vom 21. Juni 2024 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern; in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit sowie des Umstands, dass im Haftanordnungsverfahren weniger hohe Anforderungen an die notwendige Begründung als im Stadium der Haftverlängerung gestellt werden, muss es der Staatsanwaltschaft darüber hinaus erlaubt sein, ebenfalls auf von der Kantonspolizei Bern bloss in groben Zügen weitergeleitete Ergebnisse zu verweisen. Entsprechend ergibt er sich aus den Umständen der Festnahme, den bei D.______