an der ihm vorgeworfenen Straftat. Der dringende Tatverdacht namentlich des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG gründet beim gegenwärtigen Verfahrensstand, mithin etwas weniger als 4 Tage nach der Festnahme des A.________, entgegen der Auffassung der Verteidigung zunächst auf den in dem Haftantrag und dem Berichtsrapport vom 21. Juni 2024 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern;