Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatverdachts zunächst auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft, den es für schlüssig befindet. Ergänzend führt es aus, was folgt: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des A.________ an der ihm vorgeworfenen Straftat.