Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 10. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und darauf hingewiesen, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen sind. Auf Nachfrage hin verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.