In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 5. Juli 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der Haftakten auf. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten ein und verzichtete gleichzeitig unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 10. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.