Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 277 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Baloun Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Strassen- verkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung und Fahren in fahrunfähigem Zustand Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 24. Juni 2024 (KZM 24 1309) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BM 24 26853) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berech- tigung und Fahren in fahrunfähigem Zustand. Am 24. Juni 2024 ordnete das Kanto- nale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht / Vor- instanz) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerde- führers für die Dauer von drei Monaten bis zum 19. September 2024 an (KZM 24 1309). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 4. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) und beantragte: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 5. Juli 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Gene- ralstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der Haftakten auf. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten ein und verzich- tete gleichzeitig unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellung- nahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 10. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und darauf hingewiesen, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen sind. Auf Nachfrage hin verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungs- haft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Un- tersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens drin- gend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Unter- suchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung 2 zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 4. Die Untersuchungshaft setzt somit zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemei- nen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 4.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, son- dern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des drin- genden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfah- ren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.1, je mit Hinwei- sen). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatver- dachts zunächst auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft, den es für schlüssig be- findet. Ergänzend führt es aus, was folgt: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des A.________ an der ihm vorgeworfenen Straftat. Der dringende Tatverdacht namentlich des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG gründet beim gegenwärti- gen Verfahrensstand, mithin etwas weniger als 4 Tage nach der Festnahme des A.________, entgegen der Auffassung der Verteidigung zunächst auf den in dem Haftantrag und dem Berichtsrapport vom 21. Juni 2024 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern; in Anbe- tracht der zeitlichen Dringlichkeit sowie des Umstands, dass im Haftanordnungsverfahren weniger hohe Anforderungen an die notwendige Begründung als im Stadium der Haftverlängerung gestellt werden, muss es der Staatsanwaltschaft darüber hinaus erlaubt sein, ebenfalls auf von der Kantonspolizei Bern bloss in groben Zügen weitergeleitete Ergebnisse zu verweisen. Entsprechend ergibt er sich aus den Umständen der Festnahme, den bei D.________ einerseits sowie den im von A.________ und 3 E.________ benutzten Fahrzeug andererseits sichergestellten Drogen. Hinzu kommen die in dieser Form grösstenteils mit dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbaren, teils ausweichenden, teils unglaubwürdigen, teils widersprüchlichen Angaben des A.________ und der E.________, die in dieser Form nur Sinn machen, wenn davon ausgegangen wird, dass sie auf diese Weise ihre tiefere Implikation vertuschen wollen. In Verbindung damit besteht bei A.________ ohne weiteres eine verdachtsbegründende Nähe zu den inkriminierten Sicherstellungen, die, anders als die Verteidigung annimmt, auf eine Verwicklung desselben in die untersuchungsge- genständlichen Vorgänge hindeutet. Im Übrigen widerspricht es ebenso dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass D.________, der immerhin der Bruder des A.________ ist, diesen und E.________ einem derartigen Strafverfolgungsrisiko ausgesetzt hätte, ohne dass A.________ und E.________ mit dem wahren Sachverhalt oder zumindest einem Teil davon ver- traut gemacht worden wären. Was die Verteidigung gegen die Vorwürfe einwendet, vermag das von der Staatsanwaltschaft überzeugend beschriebene Indizienbündel jedenfalls nicht umgehend zu zer- stören. 4.3 Wie die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz zutreffend ausführen, beruht der drin- gende Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer in erster Linie auf den im Be- richtsrapport vom 21. Juni 2024 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellun- gen der Kantonspolizei Bern und den Umständen der Festnahme. Aus dem Berichts- rapport ergibt sich, dass eine Polizeipatrouille am 20. Juni 2024 gegen 17:00 Uhr auf der F.________ (Örtlichkeit) vier Personen feststellte, die sich bei einem Personen- wagen mit ausländischen Kennzeichen aufhielten. Als sich die Polizei näherte, ent- fernten sich zwei dieser Personen, D.________ und G.________, zu Fuss vom Fahr- zeug, während der Beschwerdeführer und E.________ im Personenwagen verblie- ben. Alle vier Personen wurden in der Folge angehalten. Dabei wurden folgende Betäubungsmittel sichergestellt: - 6 Fingerlinge mit Kokain, total 49.2 Gramm brutto (im Fahrzeug, in den Taschen einer zwischen den Beinen von E.________ befindlichen Trainerhose); - 20 Fingerlinge mit Kokain, total 163 Gramm brutto (im Fahrzeug, Handschuhfach Beifahrerseite, in einem Brillenetui); - 1 Fingerling mit Kokain, 7.1 Gramm brutto (von D.________ in der Unterhose getragen); - 1 Plastiksäcklein mit Kokain, 1 g brutto, sowie ein angerusster Löffel (im Fahr- zeug, unter den Beinen von E.________); - 1 angerauchter Joint und 1 Stücklein Haschisch (im Fahrzeug, in der Mittelkon- sole). Der Beschwerdeführer wurde somit gemeinsam mit E.________ in einem Personen- wagen angehalten, in welchem sich zu diesem Zeitpunkt 26 Fingerlinge und 1 Plas- tiksäcklein mit Kokain befanden. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Be- schwerdeführer selber mit Drogen in unmittelbarer Berührung steht. Der bei ihm durchgeführte Drogenschnelltest verlief positiv auf Kokain, THC und Benzodiazepin (Berichtsrapport der Polizei, S. 4) und anlässlich der delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2024 gab er zu, dass das im Fahrzeug sichergestellte Minigrip mit Kokain sowie der angerauchte Joint und das Stück Haschisch ihm gehören (S. 8 Rz. 338 f. sowie S. 7 Rz. 285 ff.). Weiter ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die 4 Reiseaktivitäten des Beschwerdeführers und seiner Partnerin E.________ Fragen aufwerfen. Wie sich aus dem Berichtsrapport (S. 4) ergibt, reisten die beiden am 11. Juni 2024 von H.________ (Ortschaft) (Frankreich) aus mit dem Flugzeug nach Südamerika (I.________ (Ortschaft), J.________ (Region)), wo sie sich nur wenige Tage aufhielten. Bereits am 16. Juni 2024 flogen sie wieder zurück nach H.________ (Ortschaft) und landeten dort am 17. Juni 2024. In der Folge mieteten sie einen Per- sonenwagen und fuhren damit in die Schweiz, wo sie nur drei Tage nach ihrer Rück- kehr aus Südamerika von der Polizei angehalten wurden. Mit Blick auf die bei der Anhaltung sichergestellten Kokain-Fingerlinge sowie die von E.________ beschrie- benen knappen finanziellen Verhältnisse von ihr und dem Beschwerdeführer (vgl. delegierte Einvernahme, Rz. 420) erscheint diese Reisetätigkeit äusserst verdächtig. Die genannten Umstände reichen im jetzigen Verfahrensstadium aus, um den drin- genden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz bei A.________ zu bejahen. 4.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. 4.4.1 Dass der Beschwerdeführer nichts von den im von ihm unbestrittenermassen gemie- teten und gelenkten Personenwagen befindlichen Drogen gewusst haben will, ist we- nig überzeugend. Daran ändert auch nichts, dass die Aussagen des Beschwerde- führers – wie in der Beschwerde vorgebracht – in gewissen Punkten mit denen seiner Partnerin E.________ und seines Bruders D.________ übereinstimmen. Aus den Aussagen von E.________ ergibt sich, dass sie und der Beschwerdeführer mehr gewusst haben müssen, als der Beschwerdeführer glauben machen will. So gab E.________ an, sie hätten D.________ zur F.________ (Örtlichkeit) gefahren, weil er beabsichtigt habe, dort Drogen zu kaufen oder zu verkaufen (delegierte Einver- nahme, Rz. 281 f.). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag zurecht ausführt, erscheint es lebensfremd, dass A.________ und E.________, die beide unbestritte- nermassen selbst Kokain konsumieren, an einem Ort, an dem offensichtlich mit Dro- gen gehandelt wird, und von einer Person, von der sie wissen, dass sie mit Drogen zu tun hat, eine grosse Menge Kokain mit einem Verkaufswert von mehreren Tau- send Franken entgegengenommen haben, ohne eine Ahnung davon gehabt zu ha- ben, um was es sich dabei handelt. Soweit in der Beschwerde dazu ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer und E.________ die F.________ (Örtlichkeit) vorher nicht gekannt hätten und von D.________ dorthin geführt worden seien, ist dem ent- gegenzuhalten, dass E.________ in der delegierten Einvernahme zu dieser Örtlich- keit angab, es sei eine «heisse Gegend», man wolle sich nicht zu lange dort aufhal- ten (Rz. 302). Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführerin und seine Partnerin durchaus wussten, um was für einen Ort es sich bei der F.________ (Örtlichkeit) handelt. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Brillenetui in der Einver- nahme als «Schachtel» bezeichnete, kann – entgegen der in der Beschwerde ver- tretenen Auffassung – nicht darauf geschlossen werden, dass er nichts von den im Fahrzeug befindlichen Drogen wusste. Einerseits wurden die Aussagen des Be- schwerdeführers auf Deutsch übersetzt, weshalb es sich auch um ein Sprachpro- blem gehandelt haben könnte. Andererseits geht aus der Fotodokumentation der 5 Kantonspolizei Bern vom 20. Juni 2024 (S. 8) hervor, dass das fragliche Brillenetui tatsächlich ein wenig aussieht wie eine Schachtel. 4.4.2 Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, dass sämtliche Hinweise in Bezug auf den Betäubungsmittelhandel auf D.________ deuteten und es klar sei, dass die si- chergestellten Betäubungsmittel diesem gehörten. Dazu wird zusammengefasst ausgeführt, D.________ habe gegenüber der Polizei spontan angegeben, dass er 26-28 Fingerlinge im Auto habe, was mit den Fest- / Sicherstellungen der Polizei übereinstimme. Zudem habe er bei der Anhaltung einen Fingerling auf sich getragen, der von seiner Beschaffenheit her den sichergestellten Fingerlingen entspreche. Hinzu komme, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch E.________ den D.________ massiv belasteten. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die von D.________ gegenüber der Polizei gemachte Spontanaussage betreffend die an- gebliche Herkunft des Kokains – er gab offenbar an, dieses einem Nigerianer ent- wendet zu haben (vgl. delegierte Einvernahme D.________, Rz. 302) – wenig rea- listisch erscheint. Selbst wenn das Kokain ursprünglich tatsächlich von D.________ stammen sollte, lässt sich daraus jedoch nicht schliessen, dass der Beschwerdefüh- rer nichts damit zu tun hat. Vielmehr zeigt dies gerade auf, dass das Kokain der Gruppe um den Beschwerdeführer zuzuordnen ist und er und seine Partnerin dieses zumindest von D.________ entgegengenommen sowie in ihrem Fahrzeug aufbe- wahrt haben, womit der dringende Tatverdacht des Besitzes sowie der (evtl. erst beabsichtigten, evtl. bereits erfolgten) Beförderung von Betäubungsmitteln gegeben ist. Dass der Beschwerdeführer nicht wusste, was sich in den Trainerhosen und dem Brillenetui befindet ist wie bereits zuvor in E. 4.4.1 ausgeführt nicht überzeugend. 4.4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, E.________ habe die Hose erst kurz vor der Anhaltung erhalten und nicht kontrolliert, was sich darin befinde. Dies lässt sich je- doch nur schlecht mit dem Verhalten von E.________ in Einklang bringen. Wie sich dem Berichtsrapport der Polizei (S. 4) entnehmen lässt und sich auch aus der dele- gierten Einvernahme mit E.________ (Rz. 365 ff.) ergibt, hat sie während der Per- sonenkontrolle mehrfach insistiert, weil sie die angeblich fremde und noch dazu schmutzige (vgl. Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern vom 20. Juni 2024, S. 24) Trainerhose unbedingt anziehen wollte. Selbst wenn die Trainerhose nicht E.________ gehören, sie diese tatsächlich erst kurz vor der Anhaltung erhalten und keine Gelegenheit gehabt haben sollte, deren Inhalt zu kontrollieren, würde dies nichts am dringenden Tatverdacht ändern. Wie bereits zuvor in E. 4.4.1. ausgeführt, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin aufgrund der gesamten Umstände sehr wohl gewusst haben müssen, was sich in der Trainerhose und dem Brillenetui befand. 4.4.4 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, die Aussagen des Beschwerdeführers und von E.________ seien widerspruchsfrei, weshalb darauf abgestellt werden müsse. Allein der Umstand, dass Aussagen keine Widersprüche aufweisen, bedeu- tet nicht automatisch, dass diese glaubhaft sind. Das Verfahren steht noch ganz am Anfang und die Glaubhaftigkeit der Aussagen aller Beteiligten wird im Kontext der gesamten (grösstenteils noch zu erhebenden) Beweismittel zu beurteilen sein. Der- zeit erübrigen sich daher Ausführungen dazu, ob die Aussagen der Beteiligten Wi- 6 dersprüche aufweisen oder nicht. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen An- sicht sind die Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht deshalb speziell glaub- haft, weil es sein Bruder ist, den er damit belastet. Dies umso weniger, als in der Beschwerde weiter ausgeführt wird, das Verhältnis zwischen den beiden Brüdern sei nicht besonders eng. 4.4.5 Auch aus dem Umstand, dass G.________ nicht verhaftet worden ist, kann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 4.4.6 In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer und E.________ das Kokain bei der Rückreise von I.________ (Ortschaft) eingeführt hätten, sei nicht möglich, weil das Hand- wie auch Aufgabegepäck gemäss Angaben des Beschwerdeführers bei der Einreise in Frankreich durchsucht worden sei. Dabei handelt es sich um eine reine Parteibehauptung des Beschwerdeführers; ob tatsäch- lich eine Gepäckkontrolle stattgefunden hat, ist nicht bekannt. Ohnehin wäre auch ein Bodypacking-Transport denkbar. 4.5 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der dringende Tatverdacht in Be- zug auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bei A.________ erfüllt ist. Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz wird der dringende Tatverdacht in der Beschwerde nicht bestritten. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund etwa im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr. 5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände, ins- besondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a; mit Hinweisen). So ist es zulässig, die fami- liären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2022 vom 21. November 2022 E. 2.1), ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine auffällige Rei- segewandtheit, Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie, usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Selbst bei einer be- fürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von 7 Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Natio- nalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, das Ausmass der Integration und die familiären Beziehungen von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 4.4.1). Der drohende Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung spricht für eine konkrete Fluchtgefahr. Das- selbe gilt für eine drohende Landesverweisung, dürfte die Person, der eine Landes- verweisung droht, doch kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfah- ren zu stellen, selbst wenn sie eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhält- nisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.1.1 Auch zur Begründung der Fluchtgefahr verweist Zwangsmassnahmengericht vorab auf die Ausführung der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 22. Juni 2024. Darüber hinaus führt es Folgendes aus: Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO besteht bereits aufgrund der fehlen- den Verwurzelung des A.________ in der Schweiz; dieser ist algerischer Staatsangehöriger ohne fes- ten Wohnsitz in der Schweiz. Dazu unterhält er sonst weder nennenswerte soziale noch (mit Ausnahme des A.________ [Anm. der Beschwerdekammer: gemeint ist hier wohl D.________]) familiäre Bindungen. Ferner hat er im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe zu ge- wärtigen und stellen fremdenpolizeiliche Gründe seine Anwesenheitsberechtigung in Frage; in diesem Zusammenhang ist gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 16_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Umstände bietet er nach dem Gesagten nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfah- ren künftig freiwillig stellen würde, namentlich indem er die Schweiz verlässt, darin untertaucht oder anderweitig nicht erreich- bzw. greifbar ist, zumal auch der Anreiz für ihn, sich zur Verfügung der Straf(verfolgungs)behörden zu halten, als gering erscheint. […]. 5.1.2 Auch die Beschwerdekammer kommt nach Prüfung der Haftakten zum Schluss, dass die Fluchtgefahr aus den von der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmass- nahmengericht aufgeführten Gründen gegeben ist. In der Beschwerde werden denn auch keine Einwände gegen das Bestehen der Fluchtgefahr vorgebracht. 5.2 Bei dieser Ausgangslage kann – wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid – offen- gelassen werden, ob auch Kollusionsgefahr vorliegt. 6. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft befindliche Person über- dies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt 8 oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermäs- sige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 und 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 20. Juni 2024 festgenommen. Mit dem angefoch- tenen Entscheid ordnete das Zwangsmassnahmengericht eine Haftdauer von drei Monaten an. Zur Diskussion stehen die Tatbestände der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Stras- senverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung und Fahren in fahrunfähigem Zustand. Mit Blick schon nur auf die Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter ei- nem Jahr gemäss Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) droht offensichtlich noch keine Überhaft. Das Verfahren steht zudem erst am Anfang und es stehen noch zahlreiche Ermittlungshandlungen an (vgl. Haftan- trag vom 22. Juni 2024, S. 7), weshalb die angeordnete Haftdauer auch mit Blick auf den Ermittlungsbedarf und das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ohne Weiteres verhältnismässig erscheint. Entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner vor der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme vom 24. Juni 2024 (auf die in der Be- schwerde verwiesen wird) vertretenen Auffassung ist es wenig realistisch, dass die ausstehenden Ermittlungshandlungen binnen eines Monats erledigt werden können, zumal bereits die verschiedenen geplanten Auswertungen und Abklärungen einiges an Zeit in Anspruch nehmen dürften und der Beschwerdeführer und seine Mitbe- schuldigten anschliessend mit den daraus gewonnenen Ergebnissen zu konfrontie- ren sein werden. Weiter stehen auch die parteiöffentlichen Einvernahmen noch aus. 6.3 Wie schon das Zwangsmassnahmengericht gelangt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, mit denen der bestehenden Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könnte. Solche werden in der Beschwerde denn auch keine vorgebracht. 6.4 Die Anordnung von Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter dem Gesichts- punkt der Verhältnismässigkeit als rechtens. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen 9 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 16. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Baloun Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11