8 tragten Einvernahmen durchführen wollte – die erwähnten, nur sehr vage umschriebenen Personen zuerst ausfindig machen müsste, was ebenfalls Zeit in Anspruch nimmt. Die Gefahr, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt zu werden droht, besteht derzeit nicht. 8.3 Der Beschwerdeführer macht keine Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO geltend. Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, welche die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermögen.