Mithin droht bei der angeordneten Haftdauer offensichtlich noch keine Überhaft. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich die Dauer der Untersuchungshaft auch mit Blick auf die geplanten Ermittlungshandlungen (E. 7.1.2 hiervor) sowie das mutmasslich durchzuführende Entsiegelungsverfahren als verhältnismässig. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft – sofern sie die vom Beschwerdeführer bean-