StGB wird ein einfacher Raub mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft; bei qualifiziertem Raub droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5).