Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juni 2024 festgenommen. Mit dem angefochtenen Entscheid ordnete das Zwangsmassnahmengericht eine Haftdauer von drei Monaten an. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB wird ein einfacher Raub mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft;