7 7.1.3 Bei dieser Ausgangslage hat das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht. 7.2 Dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr, obwohl von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag geltend gemacht, nicht geprüft hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Genannter Haftgrund blieb eben gerade ungeprüft, was sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt.