In Anbetracht der ihm drohenden Sanktion von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140 Ziff. 1 StGB) bzw. nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe (Art. 140 Ziff. 2 StGB) dürfte er ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran haben, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Mithin bestünde im Falle seiner Freilassung nicht nur die theoretische Möglichkeit der Vornahme von Verdunklungshandlungen, sondern es bestehen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer kolludieren würde.