Dass die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind, darf als notorisch gelten und ist im Übrigen unbestritten; in der Beschwerde wird gar vorgebracht, dass es sich bei den am fraglichen Abend anwesenden Personen um Kollegen des Beschwerdeführers handle, welche schon alleine von ihrer Grundveranlagung her dazu neigten, zu seinen Gunsten auszusagen.