Auch wenn dies sein gutes Recht ist, spricht sein Aussageverhalten für eine gewisse Kollusionsneigung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft kurz vor Einreichen der Haftbeschwerde die Einvernahme dreier Personen als Auskunftspersonen bzw. Zeugen beantragte (vgl. Beschwerdebeilage 3), wobei die genaue Identität der Personen nicht aufgeführt ist. Dass die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind, darf als notorisch gelten und ist im Übrigen unbestritten;