Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit der Begründung die Siegelung seines Mobiltelefons verlangte und weder den Gerätecode seines Mobiltelefons noch den Pin-Codes der SIM-Card bekanntgeben wollte, dass er nicht möchte, dass seine privaten Sachen gelesen würden und es schon einmal vorgekommen sei, dass er sein Mobiltelefon nicht mehr zurückerhalten habe (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2024, S. 9-10 Z. 375-411). Auch wenn dies sein gutes Recht ist, spricht sein Aussageverhalten für eine gewisse Kollusionsneigung.