6 Beschwerdeführer meint, ist die Auswertung von Mobiltelefonen, namentlich von deren Apps und Chatverläufen, erfahrungsgemäss durchaus dazu geeignet sind, Tatabläufe zu rekonstruieren. Gleiches gilt für allfällige aufgrund der kriminaltechnischen Untersuchung erlangte Spuren. Schliesslich werden die bereits bekannten Beteiligten und allfällige Dritte parteiöffentlich zu befragen sein. Mit Blick auf den gegenwärtigen Verfahrensstand sind daher keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen.