Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass derzeit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche für die Annahme von Kollusionsgefahr sprechen: Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, steht die strafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer erst am Anfang. Wie dem Haftantrag entnommen werden kann, gilt es im Weiteren unter anderem eine zusätzliche noch nicht näher bekannte am Raub beteiligte Person ausfindig zu machen und zur Sache zu befragen, ohne dass der Beschwerdeführer davor die Möglichkeit hat, sich mit der betreffenden Person abzusprechen.