Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). 7.1.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass derzeit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche für die Annahme von Kollusionsgefahr sprechen: Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, steht die strafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer erst am Anfang.