Entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung bestehen damit konkrete Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der ihm vorgeworfenen Straftat. Ob aufgrund des Mitführens des Schmetterlingsmessers ein qualifizierter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB vorliegen könnte, kann offengelassen werden, da der dringende Tatverdacht des Raubes so oder anders zu bejahen ist.