Z. 103-106 [Beilage 2 der Einvernahme]). 6.2.3 Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bestätigte, das sichergestellte Schmetterlingsmesser bei der polizeilichen Anhaltung in der fraglichen Tatnacht auf sich getragen zu haben (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2024, S. 6 Z. 215- 216; Hafteröffnungseinvernahme vom 24. Juni 2024, S. 2 Z. 44-45). 6.3 Entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung bestehen damit konkrete Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der ihm vorgeworfenen Straftat.