das Schmetterlingsmesser konkret und zutreffend beschreiben konnte (polizeiliche Einvernahme von F.________ vom 23. Juni 2024, S. 3, Z. 69-70 sowie Beilage 2 zur Einvernahme). Auch konnte er das Schmetterlingsmesser «definitiv» identifizieren (Vorhalt im Rahmen der polizeilichen Einvernahme von F.________ vom 23. Juni 2024, S. 4 Z. 103-106 [Beilage 2 der Einvernahme]).