_ vom 23. Juni 2024, S. 2 Z. 25- 32). Auch wenn vorerst noch unklar ist, ob E.________ ein einzelner Ohrring oder mehrere Ohrringe abgenommen und zurückgegeben wurden, gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass derzeit davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte zumindest vorübergehend im Besitz der in Frage stehenden Ohrringe bzw. des in Frage stehenden Ohrrings war. Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass F.________ das Schmetterlingsmesser konkret und zutreffend beschreiben konnte (polizeiliche Einvernahme von F.________