6.2.1 In Bezug auf die Vorbringen der amtlichen Verteidigung in der Stellungnahme zum Haftantrag verweist die Vorinstanz zu Recht auf die vorzitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 6.1 hiervor), wonach die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung geringer sind als in späteren Stadien und es nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts ist, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Betroffenen eingehend zu überprüfen und die Beweismittel abschliessend zu würdigen. 6.2.2