Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023, je mit Hinweisen). 6.2 Mit der Vorinstanz kann zur Begründung des dringenden Tatverdachts grundsätzlich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag verwiesen werden.