Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es zur Abklärung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalts der Untersuchungshaft nicht bedürfe, ist daran zu erinnern, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Vorwurf des Raubes unter Mitführen eines Schmetterlingsmessers (Art. 140 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen –