E.________, F.________ sowie ein Freund des Beschwerdeführers, G.________, wurden noch in derselben Nacht polizeilich befragt. Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juni 2024 um 11:38 Uhr erstmals delegiert einvernommen; am 24. Juni 2024 erfolgte die Hafteröffnungseinvernahme. Die Aussagen der genannten Personen wurden im Haftantrag und im angefochtenen Entscheid sorgfältig resümiert, so dass darauf verwiesen werden kann. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, an der ihm vorgeworfenen Straftat beteiligt zu sein.